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Häufig gestellte Fragen

Ob Sie einen Energieberater benötigen, hängt ganz davon ab, was Sie vorhaben. Möchten Sie nur Sanierungen durchführen lassen, ohne Förderungen zu beantragen, dann benötigen Sie nicht unbedingt einen Energieberater. Dennoch kann er auch hier helfen, künftig Energiekosten zu senken und Ressourcen zu schonen.

Möchten Sie Förderungen beantragen und/oder einen Energieausweis erstellen lassen, dann ist ein Energieberater unabdingbar. Denn nur ein dafür qualifizierter Experte ist dazu berechtigt Förderungen zu beantragen oder gültige, anerkannten Energieausweise auszustellen.

Wenn Sie einen Auftrag eines/einer Handwerkers/Handwerkerin bestätigen, muss die Förderung unbedingt im Vorfeld beim BAFA / KfW eingereicht worden sein. Sie gehen also folgendermaßen vor:

  1. Förderunterlagen über Energieberater:in (in Form eines Sanierungsfahrplans) vorbereiten lassen
  2. Eingangsbestätigung des Förderantrags abwarten (Zustellung erfolgt per E-Mail)
  3. Angebot/Auftragsbestätigung des Handwerkers 

Bitte beachten Sie hierbei, dass es sich bei der Eingangsbestätigung noch nicht um die Förderzusage handelt. Die Förderung kann im Anschluss noch abgelehnt werden. Allerdings ist die Auftragsbestätigung an den Handwerker ab Zugang der Eingangsbestätigung nicht mehr förderschädlich.

Wenn Sie ganz sicher gehen wollen, warten Sie am besten den Zuwendungsbescheid (Förderzusage) ab. Dieser wird per Post zugestellt und ist rechtsverbindlich.

Es ist also nicht möglich Förderungen nachträglich zu beantragen. Allerdings können Sie stattdessen 20% der Sanierungskosten von der zu bezahlenden Einkommenssteuer abziehen. Dazu benötigen Sie eine Erklärung eines Energieberaters. Rufen Sie uns an, um zu erfahren, wie das genau funktioniert.

Gut zu wissen: Es ist möglich sich in der Zwischenzeit Angebote einzuholen. Wichtig ist es nur, dass Sie diese nicht vor Förderantrag bestätigen.

Nein, es können auch nur einzelne Maßnahmen aus dem Sanierungsfahrplan gefördert und umgesetzt werden. Die Reihenfolge spielt hierbei keine Rolle.

Im allgemeinen stellt der Sanierungsfahrplan lediglich einen Anhaltspunkt über den Zustand des Objekts mit den "Schwachstellen" dar und wie diese behoben werden können. Diese Empfehlungen verpflichten Sie also nicht zur Umsetzung

Ein Energieausweis wird benötigt, wenn:

  • ein Neubau entsteht
  • eine umfassende Sanierung stattfindet
  • eine Immobilie verkauft oder vermietet werden soll

Grundlage hierfür ist das Gebäudeenergiegesetz (GEG), das mittlerweile die Energiesparverordnung (EnEV) abgelöst hat. Dieses legt fest, dass Kauf- oder Mietinteressenten/Mietinteressentinnen über die energetischen Kennwerte und den damit verbundenen Treibhausgasemissionen des Gebäudes informiert werden. Allerdings gilt dies nur bei einem Nutzerwechsel.

Der Verbrauch von Energie und den damit verbundenen Ressourcen steigt stetig an. Ein großer Teil davon wird für das Erzeugen von Heizwärme und die Erwärmung von Brauchwasser benötigt. Somit bieten energetische Sanierungen große Energieeinsparpotenziale. Um die Umwelt zu schonen und den Klimaschutzvorgaben der EU nachzukommen, schafft die Bundesregierung einen Anreiz in Form von Zuschüssen, Krediten oder Steuervergünstigungen.

Pflegeeinrichtungen haben die Möglichkeit, die sogenannten Ergänzungshilfen als finanziellen Ausgleich für die steigenden Energiepreise zu beantragen. Angesichts der kontinuierlichen Preiserhöhungen von Strom, Gas und Fernwärme sollen diese Hilfen sicherstellen, dass Pflegeeinrichtungen weiterhin angemessene finanzielle Mittel für ihre Energieausgaben erhalten.

Die Ergänzungshilfen dienen dazu, den steigenden Energiekosten entgegenzuwirken und sicherzustellen, dass die Pflegeeinrichtungen ihre Betriebskosten stabil halten können, ohne dabei die Pflegequalität zu beeinträchtigen. Durch die Beantragung dieser Hilfen können Pflegeeinrichtungen finanzielle Unterstützung erhalten, um die finanzielle Belastung durch gestiegene Energiepreise abzumildern.

Der Sanierungsfahrplan zeigt Ihnen auf, mit welchen Sanierungsmaßnahmen das Ziel einer energieeffizienten Immobilie realisiert werden kann. Dabei wird der Plan in Abstimmung mit Ihnen von einem/einer Gebäudeberater:in festgelegt. Da dieser individuell auf Ihr Objekt abgestimmt ist, werden auch bauliche, baukulturelle und persönliche Ausgangsbedingungen mit einbezogen. 

Aufgelistet werden also Energieeinsparpotenziale sowie von dem/der Experten/Expertin ermittelte Sanierungsvorschläge, Kosten und Fördermöglichkeiten. Damit Sie sich das noch etwas besser vorstellen können: In Ihrem Objekt befindet sich eine Heizung, die nicht energieeffizient heizt und erhöhte Kosten verursacht. Im Sanierungsfahrplan wird dies aufgelistet und gleichzeitig aufgezeigt, durch welche regenerative Heiztechnik sie ersetzt werden kann. Ebenso wie viel Geld und Energie dabei gespart wird.

Der U-Wert  ist die wichtigste Messgröße zur Beurteilung der Dämmeigenschaft eines Bauteils. Genauer gesagt gibt der Wärmedurchgangskoeffizient an, wie viel Wärmemenge pro Zeiteinheit durch einen Quadratmeter eines Bauteils bei einem Temperaturunterschied von einem Grad (1 K) durch geht (W/m²K).  Da der U-Wert eine Maßeinheit zur Bestimmung des Wärmeverlusts eines Bauteils ist, sagt ein hoher U-Wert aus, dass eine schlechte Dämmwirkung gegeben ist. Folglich sagt ein niedriger U-Wert aus, dass es sich um eine gute Dämmwirkung handelt.

Unter Einzelmaßnahmen versteht man beispielsweise den Einbau neuer Fenster, der Austausch einer Heizung oder eine neue Wärmedämmung. Welchen Anforderungen solche Einzelmaßnahmen unterliegen, richtet sich nach dem jeweilig festgelegten U-Wert des betreffenden Bauteils. Die BEG-Richtlinie (Richtlinie Bundesförderung für effiziente Gebäude) gibt hierbei genau vor, welche U-Werte ein Bauteil erreichen muss, damit eine Förderung möglich ist.

Eine Energieberatung wird meistens in Form eines Sanierungsfahrplans vorgenommen. Hierbei richten sich die Kosten nach den Wohneinheiten (WE) und werden bis zu einem gewissen Betrag vom Staat gefördert.

  • 1-2 WE: 420 Euro Eigenanteil (zzgl. 1300 Euro staatliche Förderung)
  • 3-9 WE: 720 Euro Eigenanteil (zzgl. 1700 Euro staatliche Förderung)
  • 10-19 WE: 1440 Euro Eigenanteil (zzgl. 1700 Euro staatliche Förderung)
  • 20-29 WE: 2440 Euro Eigenanteil (zzgl. 1700 Euro staatliche Förderung)
  • 30-49 WE: 3420 Euro Eigenanteil (zzgl. 1700 Euro staatliche Förderung)
  • ab 50 WE: 4520 Euro Eigenanteil (zzgl. 1700 Euro staatliche Förderung)

Alle weiteren Energieberatungen außerhalb des Sanierungsfahrplans werden individuell berechnet.

Ungeachtet davon, dass ein Sanierungsfahrplan Ihnen Gewissheit über den energetischen Zustand Ihres Gebäudes einbringt und Ihnen die Möglichkeiten zur Verbesserung aufzeigt, ist ein Sanierungsfahrplan aber auch finanziell hochinteressant.

Ein Sanierungsfahrplan ist 15 Jahre lang gültig und gewährt Ihnen 5% Zusatzförderung bei allen Maßnahmen an der Gebäudehülle (Dach, Fenster, Türen, Dämmung). Zusätzlich dazu erhöht sich die maximale Fördergrundlage von 30.000 EUR je Wohneinheit und Kalenderjahr auf 60.000 EUR.

Beispiel ohne Sanierungsfahrplan:
Sie investieren 60.000 EUR in Ihr Einfamilienhaus (Fenster, Dach, Dämmung etc.) und beantragen eine Förderung. Nun erhalten Sie 15% aus max. 30.000 EUR. Dies entspricht einer Förderung in Höhe von 4.500 EUR.

Beispiel mit Sanierungsfahrplan:
Sie investieren ebenfalls 60.000 EUR in Ihr Einfamilienhaus. Mit Sanierungsfahrplan erhalten Sie 15% + 5% Bonus aus 60.000 EUR. Dies entspricht einer Förderung in Höhe von 12.000 EUR.

Somit entgehen Ihnen in diesem Fall OHNE Sanierungsfahrplan 7.500 EUR Förderung. Oder anders formuliert: Mit Sanierungsfahrplan erhalten Sie 7.500 EUR mehr Förderung.

Die detaillierten Nachweise finden Sie in dem PDF-Dokument, das vom GKV Spitzenverband bereitgestellt wird. Das PDF enthält umfassende Informationen und Nachweise, die Ihnen bei der Beantragung und Abrechnung der Ergänzungshilfen helfen. Wir empfehlen Ihnen, das genannte PDF zu konsultieren, um alle erforderlichen Unterlagen und Nachweise korrekt zusammenzustellen. Der GKV Spitzenverband stellt sicher, dass die Informationen in dem Dokument aktuell und auf dem neuesten Stand sind, um Ihnen eine zuverlässige Quelle für die genauen Nachweise zu bieten.

» Zum Dokument (Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes nach § 154 Abs. 3 Satz 1 SGB XI zur Geltendmachung der jeweils einrichtungsindividuellen Ergänzungshilfen) «

Achtung: Aktuell handelt es sich bei diesem Dokument noch um einen Entwurf.

Gemäß § 72 SGB XI haben voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen sowie Kurzzeitpflegeeinrichtungen, einschließlich stationärer Hospize, unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Ergänzungshilfen gemäß § 154 SGB XI. Diese Regelung gilt für Einrichtungen, die über eine offizielle Zulassung als Pflegeeinrichtung nach § 72 SGB XI verfügen.

Förderungen vom Staat erhalten Sie, wenn Sie an förderfähigen Programmen teilnehmen und diese durch eine:n qualifizierte:n und zertifizierte:n Energieberater:in beantragen lassen. Diese Förderungen können Sie nicht immer selbst beantragen, weswegen der Weg über den/die Energieberater:in unbedingt ratsam ist.

Beachten Sie aber, dass Sie Angebote von Handwerkern/Handwerkerinnen erst annehmen dürfen, wenn die Förderung beantragt wurde. Ansonsten erhalten Sie diese nicht.

Möchten Sie einen Sanierungsfahrplan von einem/einer Energieberater:in erstellen lassen, so erhalten Sie in Abhängigkeit der Anzahl der Wohneinheiten (WE) einen gewissen Betrag an staatlicher Förderung. Diese sehen wie folgt aus:

  • 1-2 WE: 1300 Euro staatliche Förderung (zzgl. 420 Euro Eigenleistung)
  • ab 3 WE: 1700 Euro staatliche Förderung (zzgl. 720 Euro Eigenleistung)

Wie hoch alle weiteren Förderung ausfallen kann man in den meisten Fällen nicht genau sagen, da diese individuell sind und sich auf die jeweiligen Vorhaben beziehen. Ebenso da auch einige Förderprogramme miteinander kombiniert werden können. Begrenzt werden die Förderungen durch die Höchstsumme der Gesamtkosten die pro Maßnahme geltend gemacht werden können. 

Genauere Informationen inklusive Online-Tool zur Findung der passenden Förderung sowie Übersicht der Förderprodukte finden Sie auf der Seite der KfW.

Der Beratungsbericht wird rechtzeitig bis zum 15.12.2023 fertiggestellt, um sicherzustellen, dass Sie genügend Zeit haben, ihn bei der Pflegekasse einzureichen. Um den Bericht zu erstellen, wird ein Vor-Ort-Termin einige Wochen zuvor vereinbart, um eine umfassende Bewertung Ihrer Einrichtung vorzunehmen. Dieser Termin ermöglicht es uns, Ihre individuellen Gegebenheiten zu analysieren und eine gründliche Einschätzung Ihrer Energieeffizienz vorzunehmen. Wir stellen sicher, dass der Beratungsbericht alle relevanten Informationen und Empfehlungen enthält, um Ihnen bei der Optimierung Ihrer Energiekosten zu helfen. Unsere Experten arbeiten effizient, um den Bericht fristgerecht fertigzustellen, damit Sie genügend Zeit haben, ihn gemäß den Vorgaben einzureichen.

Ja. Gemäß der aktuellen Fassung des GKV wird die Energieberatung durch die Pflegekasse gefördert.

So der Wortlaut in der aktuellen Richtlinie:

Pflegeeinrichtungen, die eine Ergänzungshilfe erhalten, können die Kosten für die Energieberatung geltend machen. Es können die tatsächlich entstandenen Kosten der Energieberatung, die zwischen dem 01.12.2022 und dem 31.12.2023 durch einen Gebäudeenergieberater durchgeführt wurde, erstattet werden. Die Höhe der möglichen Kostenerstattung ist gestaffelt und richtet sich nach der im Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI zulässigen Platzzahl der Pflegeeinrichtung.

Bei Pflegeeinrichtungen mit bis zu 60 Plätzen sind die Kosten der Energieberatung in Höhe von bis zu 4.000 Euro, bei Pflegeeinrichtungen mit bis zu 150 Plätzen in Höhe von bis zu 6.000 Euro und bei Pflegeeinrichtungen mit mehr als 150 Plätzen in Höhe von bis zu 7.500 Euro erstattungsfähig. Es besteht kein Erstattungsanspruch, sofern die Kosten aus anderen Fördermittel finanziert werden. Als Kostennachweis ist die Rechnung über die Energieberatung bis zum 15.05.2024 vorzulegen. Auf Verlangen der Pflegekasse sind weitere Nachweise vorzulegen.

» Zum Dokument (Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes nach § 154 Abs. 3 Satz 1 SGB XI zur Geltendmachung der jeweils einrichtungsindividuellen Ergänzungshilfen) «

Achtung: Aktuell handelt es sich bei diesem Dokument noch um einen Entwurf.

    Wichtig zu beachten ist, dass Ölheizungen ab 2026 verboten sind. Da dies vorerst nur für den Einbau gilt, können bestehende Ölheizungen weiterhin in Betrieb bleiben, insofern diese nicht älter als 30 Jahre sind. Im Hinblick auf die Zukunft ist aber zu beachten, dass schärfere Gesetze folgen werden, weshalb man sich Gedanken über eine alternative Heizmethode machen sollte. 

    Darüber hinaus sollten verschiedene Kriterien berücksichtigt werden. Diese beziehen sich auf die Anschaffungskosten, den eigenen Anspruch sowie den vorhandenen Platz. Grundlegend kann man sagen, dass nachhaltige Varianten zwar zum Teil hohe Anschaffungskosten mit sich bringen, aber langfristig gesehen Heizkosten sparen. Ebenso können die Kosten auch durch Fördermöglichkeiten relativ gut ausgeglichen werden können.

    Die BAFA-Förderungen erhalten Sie z.B. bei:

    • Biomasseheizung
    • EE-Hybridheizung
    • EE-Hybridheizung mit Biomasse
    • Wärmepumpe
    • Solarthermie
    • Anschluss an ein Wärme/Gebäudenetz
    • Einrichtung/Erweiterung des Gebäudenetzanschlusses
    Jonas Pischner, Energieberater, Energieberater Bayern

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